amtliche bekanntmachung

Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in Schöneck

(Taxitarif)

 

Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1691) in Verbindung mit § 1 Ziff. 4 und § 2 Ziff. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem PBefG vom 10.10.1997 (GVBl. S 370), in der zuletzt geänderten Fassung hat die Gemeindevertretung in Schöneck am 24.11.2022 folgende Rechtsverordnung erlassen:

 

§ 1

Geltungsbereich

 

  1. Die in der Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für das Pflichtfahrgebiet Gemeinde Schöneck, Main-Kinzig-Kreis und Stadt Hanau (47 Abs. 4 PBefG).

 

  1. Das Pflichtfahrgebiet der Taxen umfasst das Gebiet der Gemeinde Schöneck, des Main-Kinzig-Kreises und der Stadt Hanau.

 

  1. Auf die einschlägigen Bestimmungen des PBefG und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der jeweiligen gültigen Fassung wird verwiesen.

 

§ 2

Beförderungsentgelte

 

  1. Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Wartepreis und den Zuschlägen zusammen.

 

a) Der Grundpreis beträgt                                                                       4,00 €

b) Fahrpreis je km                                                                                  2,30 €

c) Wartezeit pro Stunde (auch verkehrsbedingt)                                 40,00 €            

d) Für angeforderte Großraumtaxen, die für die Beförderung

    von mehr als vier Personen (ohne Fahrer/in)

    zugelassen sind, beträgt der Zuschlag                                              7,00 €

 

§ 3

Sonderkosten

 

  1. Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahrzeugs durch den Fahrzeugführer aus Gründen nicht ausgeführt werden, die der Fahrgast zu vertreten hat, so ist der Grundpreis und der bis dahin entstandene Kilometerpreis zu vergüten.

 

  1. Gibt der Fahrgast die Fahrt nach ihrem Antritt auf, ist die Grundgebühr, die Vergütung für die zurückgelegte Wegstrecke und die Vergütung für eine eventuelle Wartezeit zu vergüten.

 

3.    Bei Auftragsfahrten ohne Personenbeförderung gilt der vorstehende Kilometerpreis und der Grundpreis entsprechend.

 

4.    Der Fahrer kann vor Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.

 

5.    Die Fahrgäste haben die Kosten der von ihnen schuldhaft verursachten Beschädigungen oder Verunreinigung zu ersetzen.

 

6.    Sonderbestellungen zu Hochzeiten und Beerdigungen unterliegen nicht dieser Tarifverordnung.

 

7.    Für die Akzeptanz von Kreditkarten muss ein von außen sichtbarer Hinweis an der Taxe angebracht sein.

 

§ 4

Verfahrensvorschriften

 

  1. Auftragsfahrten sind im Pflichtfahrtgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen.

 

  1. Bei Beförderungen über das Pflichtfahrtgebiet nach § 1 hinaus, ist das Entgelt für den Streckenanteil außerhalb des Pflichtfahrtgebietes vor Antritt der Fahrt, frei zu vereinbaren.

 

3.    Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach der durchfahrenden Strecke zu berechnen.

 

  1. Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise, die weder über- noch unterschritten werden dürfen.

 

  1. Der Taxifahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt. Beim Auf- und Abladen des Gepäcks hat der Taxifahrer dem Fahrgast behilflich sein.

 

  1. In jedem Taxi ist eine Abschrift dieser Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

 

  1. Auf Verlangen des Fahrgastes ist eine Quittung über das Beförderungsentgelt, gegebenenfalls unter Angabe der Fahrtstrecke, zu erteilen. Die Quittung muss mit dem Stempel des Unternehmens und der Ordnungsnummer des Fahrzeuges versehen sein.


 

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

 

Zuwiderhandlungen gegen diese Taxitarifordnung werden aufgrund des § 61 Abs.1 Nr.4 Personenbeförderungsgesetzes als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 PBefG geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Strafe angedroht ist.

 

§ 6

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am 01.02.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 28.06.2000 einschließlich ihrer Änderungsverordnungen außer Kraft.

 

Schöneck, den 08.12.2022

 

Cornelia Rück

Bürgermeisterin

 

 

Verantwortlich - Der Gemeindevorstand der Gemeinde 61137 Schöneck, Herrnhofstraße 8,

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