Hundehaltung

Hundehaltung in Schöneck


Hunde Anmeldung:        Anmeldung eines Hundes (ekom21.de)                                                               

Hunde Abmeldung:   Abmeldung eines Hundes(ekom21.de)


  • Informationen zur Hundesteuersatzung

    Wie viel Hundesteuer muss ich für meinen vierbeinigen Freund zahlen?

    Die Hundesteuer beträgt für den ersten Hund 84,00 € jährlich. Für den zweiten Hund 114,00 €, für den dritten und jeden weiteren Hund 144,00 € jährlich.

    „Gefährliche Hunde?“

    Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der Gemeinde (Ordnungsamt).

    Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen.

    Bei folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet:

    • Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier
    • American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier
    • Staffordshire-Bullterrier
    • Bullterrier
    • American Bulldog
    • Dogo Argentino
    • Fila Brasileiro
    • Kangal (Karabash)
    • Kaukasischer Owtscharka
    • Rottweiler

    Gefährlich sind auch die Hunde, die

    1. einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
    2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, oder
    3. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen.
  • Wann ist die Hundehaltung steuerfrei/ermäßigt?

    Wann ist die Hundehaltung steuerfrei bzw. um die Hälfte ermäßigt?

    Steuerbefreiung

    1. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen.

      Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.
    2. Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für
      1. Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden.
      2. Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind.
      3. Hunde, die von ihren Haltern aus einem Tierheim im Gebiet des Landes Hessen erworben wurden, bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres.

    Steuerermäßigung

    1. Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v. H. des für die Stadt geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 m entfernt liegen.
    2. Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf 50 v. H. des Steuersatzes nach § 5 Absatz 1 und 2 zu ermäßigen.
    3. Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen wird die Steuer für den ersten Hund auf 50 v. H. des Steuersatzes ermäßigt.
  • Wann melde ich meinen Hund an bzw. ab?

    Jeder über zwei Monate alte Hund ist steuerpflichtig und muss innerhalb von zwei Wochen beim Steueramt angemeldet werden. Sie können dies  schriftlich oder persönlich erledigen. Das Formular zur Anmeldung des Hundes kann im Bürgerbüro abgegeben werden. Dort erhalten Sie auch die Hundesteuermarke.

    Bei Abmelden des Hundes bitten wir Sie die Hundesteuermarke abzugeben. Wurde Ihr Hund eingeschläfert, bitten wir Sie die Bescheinigung des Tierarztes vorzulegen.

  • Hundesteuer - wofür zahle ich sie? Welche Verpflichtungen habe ich?

    Die Hundesteuer gehört zu den örtlichen Aufwandsteuern, die den Gemeinden zufließen. Mit ihr werden auch ordnungspolitische Ziele verfolgt. So soll die Hundesteuer dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu begrenzen.
    Die Entrichtung der Steuer berechtigt nicht zur Verschmutzung öffentlicher Flächen.
    Wir möchten Sie daher eindringlich ermahnen, die unerfreuliche Hinterlassenschaft Ihres Hundes sofort zu beseitigen.

    Nur durch den Nachweis, dass die Hundesteuer entrichtet wird, kann eine Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes, wenn auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, erteilt werden.

  • Muss mein Hund die Steuermarke immer tragen?

    Sie erhalten für Ihren Hund eine Hundemarke. Diese Marke ist der sichtbare Nachweis, dass Ihr Hund ordnungsgemäß bei der Gemeinde gemeldet ist.
    Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass Sie verpflichtet sind, den Beauftragten der Gemeinde die Hundemarke auf Verlangen vorzuzeigen.
    Die Hundemarke ist grundsätzlich für die Dauer der Hundehaltung gültig. Bei Verlust wird Ihnen eine Ersatzmarke im Bürgerbüro gegen einen geringen Unkostenbeitrag ausgehändigt.

  • Empfehlung zum Anleinen des Hundes

    Nehmen  Sie  Rücksicht  auf  Menschen,  die Angst vor Hunden haben. Rufen Sie Ihren Hund zu sich, wenn Ihnen Jogger, Fahrradfahrer, Spaziergänger oder Reiter entgegen kommen und leinen Sie Ihren Hund möglichst immer an, wenn Ihnen ein anderer Hundehalter mit seinem Hund entgegen kommt. 

  • Hundebeutelstationen und Verunreinigungen

    Bitte achten Sie darauf, dass im Bereich von Spielplätzen, öffentlichen Anlagen, Straßen und Gehwegen keine Hundekotverunreinigungen erfolgen.

    Sie sind verpflichtet, die Hinterlassenschaften Ihres Hundes zu entsorgen! An vielen Stellen finden sie hierfür Hundebeutelstationen.

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