Abbrandgenehmigung

  • Leistungsbeschreibung

     Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen in der Gemeinde Schöneck



    1. Die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975, GVBI I S. 48 ff., ist zu beachten.


    1. Anforderungen an das Verbrennen landwirtschaftlicher und gärtnerischer Abfälle:


    1. Die Abfälle dürfen unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person – bei trockenem Wetter – von montags bis freitags, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, samstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, verbrannt werden.


    1. Die Abfälle müssen trocken sein, damit sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.


    1. Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen könnte oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen. Das Abbrennen ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. Dabei ist möglichst gegen den Wind zu verbrennen. Bei aufkommendem starkem Wind oder wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen.


    1. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:


    1. 100 m zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelten- oder Lagerplätzen,
    2. 35 m von sonstigen Gebäuden,
    3. 5 m zur Grundstücksgrenze, 
    4. 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen, 
    5. 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden,
    6. 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern.


    1. Die Meldung muss mindestens zwei Werktage vor Beginn der örtlichen Ordnungsbehörde der Gemeinde Schöneck erfolgen. 


    1. Es sind Feuerlöscher oder sonstige der Löschung dienenden Löschmittel bereitzustellen.
  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende