amtliche Bekanntmachung

Adressweitergabe an Parteien und Wählergruppen kann widersprochen werden

Öffentlicher Hinweis über Übermittlungssperren gemäß § 50 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes wegen Adressweitergaben an Parteien und Wählergruppen im Hinblick auf die Landtagswahl in Hessen am 08.10.2023

Nach § 50 Abs. 2 des BMG dürfen die Meldebehörden grundsätzlich den Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Wahl vorausgehenden Monaten Auskünfte aus dem Melderegister beispielsweise in Form von Erst- und Jungwählerlisten erteilen. Die Auskünfte erstrecken sich nur auf Vor- und Familienname, akademische Grade und Anschriften.

Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen nicht mitgeteilt werden.

Aus Gründen des Datenschutzes haben die betroffenen Einwohner das Recht, der Weitergabe ihrer Daten ohne Angabe von Gründen zu widersprechen.

Derartige Widersprüche können schriftlich an die

 

Gemeinde Schöneck

Bürgerbüro

Herrnhofstr. 8

61137 Schöneck

 

gerichtet werden.

Der Widerspruch gilt nur für die Landtagswahl in Hessen am 08.10.2023

Bereits eingetragene Auskunfts- und Übermittlungssperren werden weiter berücksichtigt.

 

 

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Bürgermeisterin