Blindenhilfe/Aufstockungsleistung

  • Leistungsbeschreibung

    Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung zum Ausgleich von blindheitsbedingten Mehraufwendungen, die einkommens- und vermögensabhängig ist. Sie kann unter folgenden Voraussetzungen beantragt werden:

    • Umzug von Hessen in eine stationäre Einrichtung eines anderen Bundeslandes
       
    • Aufnahme in einer hessischen Einrichtung, sofern der gewöhnliche Aufenthalt in Hessen vor Aufnahme kürzer als 2 Monate begründet war.
       

    Aufstockungsleistungen können blinde, volljährige Menschen zusätzlich zum Hessischen Landesblindengeld beantragen. Es handelt sich ebenfalls um eine einkommens- und vermögensabhängige Sozialhilfeleistung, die den Blindengeldbetrag für blinde Menschen nochmals um 14 Prozent aufstockt.
     

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Bei Neuanträgen ist ein Blindengeldantrag und eine augenfachärztliche Bescheinigung ausreichend.
    • Für Aufstockungsleistungen wenden Sie sich bitte an Ihre Sachbearbeiterin oder Ihren Sachbearbeiter beim LWV Hessen
       
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Leistungsbewilligung erfolgt mit Bekanntwerden des Anspruchs bei dem LWV Hessen oder bei einem Sozialamt.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Im Land Hessen kommt vorrangig Blindengeld nach dem Gesetz über das Landesblindengeld in Betracht. Siehe dazu auch das Stichwort Landesblindengeld. 

  • Bemerkungen

    Eine Vielzahl von weiterführenden Informationen erhalten Sie auf den Themenseiten des LWV Hessen zum Thema "Blindengeld für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen"

    sowie zum Thema "Aufstockungsleistung nach § 72 Sozialgesetzbuch, XII. Buch (SGB XII) - Sozialhilfe".

  • Typisierung

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An wen muss ich mich wenden?

Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV Hessen), Fachbereich für Menschen mit körperlicher oder Sinnesbehinderung - Regionalmanagement für blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen -
 

Zuständige Abteilungen