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Ordnungsgemäße Abfalltrennung gemäß neuer Biomüllverordnung

Nach § 2 BioAbfV dürfen in die Biotonnen ausschließlich biologisch abbaubare Abfälle aus Küche und Garten eingebracht werden. Hierzu zählen insbesondere Obst- und Gemüsereste, Kaffee- und Teefilter samt Inhalt, Eierschalen sowie Gartenabfälle wie Laub, Gras, Strauch- und Baumschnitt in haushaltsüblichen Mengen. Auch Schnittblumen und Pflanzenreste sind zulässig.

Gemäß § 3 Abs. 1 BioAbfV ist der Eintrag von Fremdstoffen auf maximal ein Prozent begrenzt. Nicht in die Biotonnen gehören daher Plastiktüten, auch solche mit der Aufschrift „biologisch abbaubar“, Verpackungsmaterialien jeglicher Art, Glas, Metall und sonstige Wertstoffe.

Ebenso sind Restmüll, Hygieneartikel, Windeln, Tierstreu, Asche, Staubsaugerbeutel, Flüssigkeiten und Speiseöle von der Entsorgung über die Biotonne ausgeschlossen. Nach § 4 BioAbfV sind die Abfälle lose oder in Papiertüten einzufüllen; die Verwendung von Kunststoffbeuteln ist ausdrücklich untersagt.

Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger um konsequente Beachtung dieser Vorgaben, da nur durch eine sorgfältige Trennung eine hochwertige Verwertung des Biomülls gewährleistet werden kann. Verstöße gegen die Bioabfallverordnung können ordnungsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen und zur Nichtleerung der Biotonne führen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen per E-Mail unter abfall@schoeneck.de zur Verfügung. Wir bedanken uns für Ihre Unterstützung bei der Umsetzung der neuen Regelungen.