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Ordnungsbehörde erinnert: Regeln für Radfahrende im Straßenverkehr
Dies führt nicht nur zu Konflikten mit anderen Verkehrsteilnehmenden, sondern erhöht auch das Unfallrisiko erheblich.
Radfahren auf Gehwegen verboten
Nach den Vorschriften der StVO müssen Fußgänger Gehwege nutzen, da diese als deren Schutzzonen vorgesehen sind. Radfahrende hingegen sind verpflichtet, die Fahrbahn oder ausgewiesene Radwege zu benutzen. Eine Ausnahme besteht lediglich für Kinder unter 10 Jahren – sie dürfen den Gehweg nutzen; jüngere Kinder (unter 8 Jahren) sogar zwingend. Eine Begleitperson ab 16 Jahren darf das Kind dabei auf dem Gehweg begleiten.
Besonders hohes Risiko an Grundstücksausfahrten
Das unerlaubte Radfahren auf Gehwegen gefährdet nicht nur Fußgänger, sondern birgt auch ein erhebliches Risiko an Grundstücksausfahrten. Fahrzeugführende, die aus Garagen, Höfen oder privaten Zufahrten auf die Straße fahren, müssen den Gehweg queren und haben aufgrund von Hecken, Mauern oder geparkten Fahrzeugen oft nur eingeschränkte Sicht. Radfahrende auf Gehwegen werden dort häufig zu spät erkannt – insbesondere, wenn sie mit höherer Geschwindigkeit unterwegs sind oder entgegen der Fahrtrichtung fahren. Es kommt regelmäßig zu gefährlichen Situationen und Unfällen, bei denen Radfahrende auf Gehwegen oft eine Mitschuld tragen.
Radfahren entgegen der Einbahnstraße
Immer wieder wird beobachtet, dass Radfahrende verbotenerweise in Gegenrichtung durch Einbahnstraßen fahren. Die StVO erlaubt dies nur, wenn die Einbahnstraße ausdrücklich mit dem Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ für die Gegenrichtung freigegeben ist. Ohne diese Freigabe gilt das Fahrverbot auch für Radfahrende. Wer dennoch entgegen der Fahrtrichtung unterwegs ist, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern gefährdet sich und andere. Gerade an Kreuzungen und Einmündungen werden Radfahrende in der Gegenrichtung von abbiegenden Fahrzeugen oft übersehen, was zu schweren Unfällen führen kann.
Bußgelder und Konsequenzen
Wer unerlaubt mit dem Fahrrad auf dem Gehweg oder entgegen einer nicht freigegebenen Einbahnstraße unterwegs ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld ab 20 Euro (Einbahnstraße) bzw. ab 55 Euro (Gehweg) belegt werden. Kommt es zu einer Gefährdung, Behinderung oder gar einem Unfall, drohen höhere Sanktionen und mögliche zivilrechtliche Ansprüche.
Appell der Gemeinde Schöneck
Die Gemeinde bittet alle Radfahrenden, die gelten Verkehrsregeln strikt einzuhalten. Nur so lassen sich Konflikte vermeiden und die Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden gewährleisten:
- Nutzen Sie nur freigegebene Gehwege (Kinderregelung beachten).
- Fahren Sie nicht in Gegenrichtung durch Einbahnstraßen ohne entsprechende Freigabe.
- Passen Sie Ihre Fahrweise stets den örtlichen Gegebenheiten an.