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Amtliche Bekanntmachung
Hauptsatzung der Gemeinde Schöneck
HAUPTSATZUNG der Gemeinde Schöneck
Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.05.2020 (GVBl I S. 318) hat die Gemeindevertretung in Schöneck am 25.11.2021 folgende Hauptsatzung beschlossen: § 1 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Gemeindevorstand (1) Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung. (2) Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe. (3) Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gemäß § 50 Abs. 1 die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten: a) Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB), sowie Verfahren zur Baulandumlegung nach §§ 45 Baugesetzbuch (BauGB). b) Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 (BauGB), c) Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 250.000,00 Euro im Einzelfall, d) die Entscheidung, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht, bis zu einem Betrag von 250.000,00 Euro im Einzelfall, e) Entscheidungen über den Abschluss sowie Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zu einem Gesamterbbaurechtszins von 250.000,00 Euro (Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages) im Einzelfall, f) Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von 50.000,00 Euro im Einzelfall, g) Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure bis zu einem Betrag von 250.000,00 Euro im Einzelfall, h) Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über gemeindliche Baumaßnahmen bis zu einem Betrag von 500.000,00 Euro im Einzelfall, i) Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen bis zu einer Gesamtvertragssumme von 500.000,00 Euro (jährliche Vertragssumme x Vertragslaufzeit) im Einzelfall, j) Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Aussetzung der Vollziehung von Ansprüchen im Einzelfall, k) Erlass von Forderungen der Gemeinde im Einzelfall bis zu einem Betrag von 3.000,00 Euro, l) Entscheidungen über die Annahme von Schenkungen, Spenden und die Durchführung von Sponsoring - maßnahmen bis zu einem Wert von 50.000,00 Euro im Einzelfall. m) Die Gemeindevertretung überträgt die Entscheidung über die Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen gem. § 103 Abs. 1 HGO auf den Bürgermeister/die Bürgermeisterin i.S.d § 105 Abs. 3 GO. (4) Das Recht der Gemeindevertretung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Gemeindevorstand zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt. § 2 Ausschüsse (1) Die Gemeindevertretung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse. Näheres wird in der Geschäfts- ordnung der Gemeindevertretung in der jeweils gültigen Fassung geregelt. (2) Die Ausschüsse haben neun Mitglieder und setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren gem. § 62 Abs. 2 HGO) zusammen.
§ 3 Gemeindevertretung (1) Die Zahl der Gemeindevertretung wird auf 37 festgelegt. (2) Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzen den und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stell- vertreter wird auf fünf festgelegt.
§ 4 Gemeindevorstand (1) Der Gemeindevorstand arbeitet kollegial. Er besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Beigeordneten. (2) Die Zahl der Beigeordneten beträgt neun. § 5 Ortsbeirat (1) Für die Ortsteile Büdesheim, Kilianstädten und Oberdorfelden werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet. (2) Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt: Der Ortsbezirk Büdesheim umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Büdesheim. Der Ortsbezirk Kilianstädten umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Kilianstädten. Der Ortsbezirk Oberdorfelden umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Oberdorfelden. (3) Die Ortsbeiräte bestehen in allen Ortsteilen aus sieben Mitgliedern.
§ 6 Gemeindewappen Das Gemeindewappen zeigt im gelb-roten Schild unten in der Mitte ein gelbes Hufeisen auf rotem Hintergrund, oben links ein schwarzer Hahn mit roter Krone und oben rechts eine rote Lilie auf gelbem Hintergrund.
§ 7 Ausländerbeirat (1) In der Gemeinde wird ein Ausländerbeirat eingerichtet, der aus sieben Mitgliedern besteht. (2) Bei der Wahl zum Ausländerbeirat wird die Briefwahl zugelassen. (3) Der Ausländerbeirat wählt aus seiner Mitte zwei Mitglieder zur Vertretung des vorsitzenden Mitgliedes.
§ 8 Film- und Tonaufnahmen Tonaufnahmen in den öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse, der Ortsbeiräte und des Ausländerbeirats sind grundsätzlich nur als Hilfsmittel der Schriftführung für die Anfertigung der Sitzungsniederschrift erlaubt. Darüber hinaus gehende Film- und Tonaufnahmen durch Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung, Übertragung im Internet oder anderweitiger Verwendung werden in der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
§ 9 Öffentliche Bekanntmachung (1) Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden mit Abdruck in dem Hanauer Anzeiger im Sinne von § 1 Abs. 1 Be- kanntmachungsVO bekannt gemacht. Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem der Hanauer Anzeiger den be- kannt zu machenden Text enthält; bei Bekanntmachung im Internet mit dem Ablauf des Bereitstellungstages. (2) Abweichend von Abs. 1 werden die Ladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse, der Ortsbeiräte und des Ausländerbeirates auch durch Aushang in den Ortsteilen stehenden Bekannt- machungstafeln öffentlich bekannt gemacht: Ortsbezirk Büdesheim: Sigmund-Strauss-Platz 1 (Rathaus) Ortsbezirk Kilianstädten: Herrnhofstraße 8 (Rathaus) Ortsbezirk Oberdorfelden: Weidenweg 3 (Bücherei) Die Bekanntmachungstafeln sind so einzurichten, dass sie der Öffentlichkeit jederzeit zugänglich sind. Auf den bekannt zu machenden Schriftstücken ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird; auf den bekannt gemachten Schriftstücken sind Ort und Zeitpunkt des Aushanges und der Zeitpunkt der Abnahme unterschriftlich zu bescheinigen. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des ersten Tages ihres Aushanges an den dafür bestimm- ten Bekanntmachungstafeln vollendet. Der Tag des Aushanges und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Die bekannt zu machenden Schriftstücke dürfen frühestens am Tage der nach Sitzung abge- nommen werden. (3) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen (4) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von sieben Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in Schöneck, Ortsteil Kilianstädten, Herrnhofstraße 8 zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich be- kannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine beson- deren Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet. (5) Die öffentliche Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe von Ort (Gebäude und Raum) und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) sowie die Tageszeit der Auslegung benennen. Die Dauer der Auslegung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB. Daneben sind nach Maßgabe des § 4 a Abs. 4 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen. (6) Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in Schöneck, Ortsteil Kilianstädten, Herrnhof- straße 7, Technisches Rathaus eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekannt- machung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksam- werden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Aus- kunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begrün- dung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zen- trale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden. Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist. (7) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwend- barer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch An- schlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt. § 10 Ehrenbürgerrecht - Ehrenbezeichnung (1) Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. (2) Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, eines Ortsbeirates, des Ausländerbeirates, Ehrenbeam- tinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten: - Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung = Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Gemeindevertretung - Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter = Ehrengemeindevertreterin oder Ehrengemeindevertreter - Bürgermeisterin oder Bürgermeister = Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister - Beigeordnete oder Beigeordneter = Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter - Mitglied des Ortsbeirats = Ehrenmitglied des Ortsbeirats - Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher = Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher
- Mitglied des Ausländerbeirats = Ehrenmitglied des Ausländerbeirats - Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausländerbeirats = Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender des Ausländerbeirats - Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte = Eine die überwiegend ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz Ehren- Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten. (3) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Gemeindever- tretung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen. (4) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.
§ 11 Inkrafttreten Diese Hauptsatzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 20.11.2002 in der aktuellen Fassung tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk „Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmen und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.“
Schöneck, den 22.12.2021 gez.
Cornelia Rück Bürgermeisterin
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Verantwortlich - Der Gemeindevorstand der Gemeinde 61137 Schöneck, Herrnhofstraße 8, Telefon: 06187/9562-0
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