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amtliche bekanntmachung
Adressweitergabe an Parteien kann widersprochen werden
Öffentlicher Hinweis über Übermittlungssperren gemäß § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes wegen
Adressweitergaben an Parteien und Wählergruppen im Hinblick auf die Bürgermeisterdirektwahl am
25.02.2024.
Nach § 50 Abs.1 des BMG dürfen die Meldebehörden grundsätzlich den Parteien und anderen Trägern
von Wahlvorschlägen in den sechs der Wahl vorausgehenden Monaten Auskünfte aus dem
Melderegister beispielsweise in Form von Erst- und Jungwählerlisten erteilen. Die Auskünfte erstrecken
sich nur auf Vor- und Familienname, akademische Grade und Anschriften. Die Geburtstage der
Wahlberechtigten dürfen nicht mitgeteilt werden.
Aus Gründen des Datenschutzes haben die betroffenen Einwohner das Recht, der Weitergabe ihrer
Daten ohne Angabe von Gründen zu widersprechen.
Derartige Widersprüche können schriftlich an die
Gemeinde Schöneck
Bürgerbüro
Herrnhofstr. 8
61137 Schöneck
gerichtet werden.
Der Widerspruch gilt nur für die Bürgermeisterwahl am 25.02.2024 sowie ggf. die Stichwahl am
10.03.2024.
Bereits eingetragene Auskunfts- und Übermittlungssperren werden weiter berücksichtigt.
Rück
Bürgermeisterin