amtliche bekanntmachung

Adressweitergabe an Parteien kann widersprochen werden

Öffentlicher Hinweis über Übermittlungssperren gemäß § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes wegen 

Adressweitergaben an Parteien und Wählergruppen im Hinblick auf die Bürgermeisterdirektwahl am 

25.02.2024. 


Nach § 50 Abs.1 des BMG dürfen die Meldebehörden grundsätzlich den Parteien und anderen Trägern 

von Wahlvorschlägen in den sechs der Wahl vorausgehenden Monaten Auskünfte aus dem 

Melderegister beispielsweise in Form von Erst- und Jungwählerlisten erteilen. Die Auskünfte erstrecken 

sich nur auf Vor- und Familienname, akademische Grade und Anschriften. Die Geburtstage der 

Wahlberechtigten dürfen nicht mitgeteilt werden. 


Aus Gründen des Datenschutzes haben die betroffenen Einwohner das Recht, der Weitergabe ihrer 

Daten ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. 


Derartige Widersprüche können schriftlich an die 


Gemeinde Schöneck 

Bürgerbüro 

Herrnhofstr. 8 

61137 Schöneck 


gerichtet werden. 


Der Widerspruch gilt nur für die Bürgermeisterwahl am 25.02.2024 sowie ggf. die Stichwahl am 

10.03.2024. 


Bereits eingetragene Auskunfts- und Übermittlungssperren werden weiter berücksichtigt. 


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Bürgermeisterin 

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