Pressemitteilung

Die Ordnungsbehörde möchte die Bevölkerung daran erinnern, dass Radfahren auf Gehwegen verboten ist!

Aus diesem Grund möchte das Ordnungsamt hiermit nochmals auf die rechtlichen Hintergründe und auf mögliche Konsequenzen hinweisen, die das unberechtigte Benutzen der Gehwege durch Radfahrer mit sich bringen kann.

Die wichtigste Regelung findet man gleich zu Beginn in der Straßenverkehrsordnung (StVO):

„Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“

Auch Radfahrer und Fußgänger sind Verkehrsteilnehmer im Sinne der StVO. Fußgänger können ein Fahrrad auf dem Gehweg schieben, soweit sie damit den Fußgängerverkehr nicht erheblich behindern. Fußgänger müssen Fuß- bzw. Gehwege benutzen, dies ist ihre Schutzzone. Lediglich Kinder bis zu einem Alter von 8 Jahren sind verpflichtet, auf dem Gehweg Fahrrad zu fahren, Kinder zwischen 8 und 10 Jahren dürfen mit dem Fahrrad schon auf Straße oder Radweg. Sie können aber, wenn sie sich noch nicht sicher fühlen, weiterhin den Gehweg benutzen. Eine Begleitperson ab 16 Jahren kann ein Kind bis zum 8 Lebensjahr radfahrend auf dem Gehweg begleiten.

Wer älter ist als 10 Jahre, darf nicht mehr auf dem Gehweg fahren.

Fahrräder sind Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Damit ist grundsätzlich die Fahrbahn zu benutzen, es sei denn es existiert ein Radweg, der mit Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 beschildert ist.

Für die so beschilderten Radwege gibt es in Fahrtrichtung eine Radwegebenutzungspflicht. Für alle Radfahrer gilt ein Rechtsfahrgebot.

Das Benutzen der Gehwege durch Radfahrer die älter als 10 Jahre sind, kann weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Es stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße ab 55 Euro geahndet werden kann.

Zusätzlich kommen natürlich noch deutlich höhere zivilrechtliche Forderungen auf den Radfahrer zu, wenn es beim unerlaubten Befahren von Gehwegen mit dem Fahrrad zu Unfällen kommt. Nach derzeitiger Rechtsprechung trifft den Radfahrer in diesem Fall die Hauptschuld. Hohe Schadensersatzansprüche können die Folge sein.

Gerade in Straßen mit hoher Verkehrsbelastung und ohne ausgewiesene Radwege benutzen Radfahrer oft Gehwege, um Konflikten mit den Kraftfahrzeugen auf den Fahrbahnen aus dem Weg zu gehen. Dieses subjektive Sicherheitsgefühl trügt jedoch: Gerade auf Gehwegen sind nicht nur die Fußgänger, sondern auch die Radfahrer selbst gefährdet. An Kreuzungen, Einmündungen und Grundstückszufahrten wird nicht mit ihnen gerechnet, vor allem, wenn sie auch noch entgegen der Fahrtrichtung unterwegs sind.

Daher die Forderung an alle Radfahrer, die älter als 10 Jahre sind:

Unterlassen Sie in Ihrem eigenen, aber auch im Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer, das unerlaubte Befahren von Gehwegen mit dem Fahrrad.