leben & wohnen 

Schäden durch Rückstau aus dem Kanalnetz – Ursachen und Gegenmaßnahmen

  1. oberflächlich durch Kellerabgänge, Lichtschächte und dgl. ein
  2. leitungsgebunden durch Bodeneinläufe und andere Abflüsse

Gegen oberflächliches Eindringen kann man sich durch Einbau von Schwellen, Aufmauern von Lichtschächten oder höhenmäßige Anpassung des umliegenden Geländes schützen.

Zum Eindringen von Wasser aus dem Kanalnetz kommt es, weil bei außergewöhnlichen Regenereignissen nach dem Prinzip der kommunizierenden Röhren Abwasser auch in die angeschlossenen Hausanschlussleitungen zurückdrängt. Durch den Abwasserrückstau entstehen dem Hauseigentümer oft große Schäden. Diese kann er jedoch vermeiden, wenn er sein Haus entsprechend den Vorschriften sichert. Zudem haftet der Eigentümer nach geltendem Recht für Schäden, die durch Fehlen dieser Sicherungen entstehen. Bezüglich dieses Rückstaus aus dem Kanalnetz schreibt die DIN 1986 vor, dass Ablaufstellen, die unterhalb der Rückstauebene liegen, gegen Rückstau zu sichern sind. Die Rückstauebene ist dementsprechend als höchste Ebene definiert, bis zu der das Wasser in einer Entwässerungsanlage ansteigen kann. Dies ist die jeweilige Straßen- bzw. Gehwegoberkante vor dem Grundstück. 

Das Kanalnetz kann nicht darauf ausgerichtet werden, dass es jeden Starkregen oder Wolkenbruch sofort ableiten kann. Es ist gemäß geltenden Richtlinien der DIN so dimensioniert, dass ein Regenereignis bestimmter Stärke schadlos abgeleitet werden kann. Dies bedeutet aber auch, dass es bei stärkeren Regenereignissen zu einer kurzzeitigen Überlastung des Kanalnetzes kommt, bei dem Abwasser aus den Schächten der Kanalisation austritt und ein Rückstau in die Grundstücksentwässerungsanlagen erfolgt. Diese Zustände sind rein technisch gesehen grundsätzlich zulässig, wobei diese Einordnung durch die technischen Regelwerke und somit auch durch die darauf beruhende Rechtsprechung gedeckt wird. Die Hauseigentümer sind daher in eigener Verantwortung verpflichtet, alle tief liegenden Ablaufstellen mit Rückstausicherungen zu versehen. Dies kann auf zwei Arten geschehen: Rückstauverschluss oder Hebeanlage. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof vom Mai 2004[1] und EN 12056 hat der Schutz gegen Rückstau grundsätzlich durch Abwasserhebeanlagen zu erfolgen. Sofern ein Gefälle zum Kanal vorhanden ist, können entsprechend der Einsatzvoraussetzungen der DIN EN 12056-4 alternativ auch Rückstauklappen oder andere Rückstauverschlüsse nach DIN EN 13564 in der Grundleitung des Abwassersystems eines Gebäudes eingesetzt werden. (Quelle: Wikipedia)

Rückstauverschluss

Rückstausicherungen verschließen dem Abwasser den Weg zurück ins Gebäude. Diese sollten in trockenen Schächten eingebaut werden. Rückstausicherungen müssen zwei voneinander unabhängige Verschlüsse besitzen:

  1. einen automatischen Hauptverschluss
  2. und einen Notverschluss (von Hand zu betätigen).
    Der Einbau von mechanischen handbedienten oder elektrisch betriebenen Rückstauverschlüssen ist in Ausnahmefällen zulässig. Es müssen jedoch vier Bedingungen für den Einbau erfüllt sein:  
    • Die Räume dienen untergeordneter Nutzung und werden nur gelegentlich betrieben (z.B. Hobby- oder Partyraum),
    • wesentliche Sachwerte können nicht zerstört werden,
    • es steht ein WC oberhalb der Rückstauebene zur Verfügung und der Benutzerkreis ist klein,
    • bei Rückstau kann auf die Benutzung der Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene verzichtet werden.


Hebeanlagen

Hebeanlagen sind vollautomatische, gesicherte Anlagen. Das Abwasser wird in einen Behälter geleitet und mithilfe einer Pumpe über die Rückstauebene gepumpt. Hebeanlagen müssen 60 cm freistehend neben und über allen zu bedienenden Teilen eingebaut werden, damit Wartungsarbeiten ausgeführt werden können.

Sie sind stets erforderlich,

  • wenn Räume zu dauernden Wohnzwecken genutzt werden (Einliegerwohnung),
  • wenn Lagerung hochwertiger Wirtschaftsgüter im Keller erfolgt,
  • wenn auf die Ablaufstellen nicht verzichtet werden kann (Gaststätten-WC),
  • bei Überläufen von Regenwassersammelbehältern, die in einen Mischwasserkanal eingeleitet werden müssen.


Was kann (sollte) jeder praktisch tun, um Schäden zu vermeiden?

Bei Neubauvorhaben ist unbedingt auf eine vorschriftsmäßige Planung zu achten. Weisen Sie in Ihrem eigenen Interesse Ihren Architekten auf die Problematik besonders hin. Achten Sie in der Bauausführung darauf, dass die Anlagen auch tatsächlich so gebaut werden, wie sie geplant wurden. Dies sollte auch im Interesse Ihres Architekten liegen, da dieser für die vorschriftsgemäße Planung und Ausführung verantwortlich zeichnet. Bestehen Sie in jedem Fall darauf, dass Bestandspläne der Entwässerungsanlagen innerhalb und außerhalb des Gebäudes gefertigt werden. Erfahrungsgemäß ist die nachträgliche Anfertigung von Bestandsplänen sehr schwierig!

Überprüfen Sie bei bestehenden Gebäuden und Grundstücksentwässerungsanlagen die Vorgaben der DIN-Normen und sonstigen technischen Regelwerke. Versuchen Sie, falls nicht vorhanden, Bestandszeichnungen über die vorhandenen Entwässerungsleitungen anhand von Bauunterlagen, notfalls ergänzt durch Informationen von den am Bau beteiligten Personen, zu erstellen. Hierfür steht Ihnen unser Archiv auf Anfrage gerne zur Verfügung (Tel. 06187/9562-302 und -303). Ggf. ist dies nachträglich nur durch eine ergänzende Kamerabefahrung der Leitungen möglich. Da die nachträgliche Änderung einer vorhandenen Grundstücksentwässerung (z.B. Trennen der Oberflächen- und Schmutzwasserleitungen, Einbau eines Kontrollschachtes an der Grundstücksgrenze, Nachrüstung einer Rückstausicherung etc.) sehr aufwändig und teuer sein kann, empfehlen wir, bei Bedarf entsprechende Fachleute (Architekten, Fachingenieure oder Sanitärinstallateure) zu Rate zu ziehen. Gerne steht Ihnen auch unser Mitarbeiter, Herr Merget (Tel. 06187/9562-310), beratend zur Verfügung.

Es wird dringend empfohlen, diese Anregungen zu beachten und bei Bedarf die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Nur dann ist ein größtmöglicher Schutz Ihres Eigentums gegen Schäden durch Starkregenereignisse gewährleistet.