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Pflicht zur Schnee- und Eisbeseitigung

Grundsätzlich ist jeder Grundstückseigentümer gemäß der Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Schöneck auch bei Schneefall verpflichtet, die an sein Grundstück angrenzenden Gehwege von Schnee und Eis zu befreien.

Bei anhaltendem Schneefall werden frisch geräumte Gehwege häufig unmittelbar wieder zugeschneit, sodass ein einmaliges Räumen nicht ausreichend ist und wiederholte Räummaßnahmen erforderlich sind.

Da eine Anordnung mit festen Räumzeiten seitens der Gemeinde nicht verhältnismäßig und für viele Bürger nicht umsetzbar ist, appellieren wir an eine angemessene eigene Einschätzung und empfehlen, die Gehwege in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu räumen, sodass keine erhebliche Gefahr für Fußgänger entsteht.

Näheres regelt die Satzung über die Straßenreinigung, welche auf der Homepage der Gemeinde Schöneck unter www.schoeneck.de einsehbar ist.

Des Weiteren weisen wir bereits jetzt darauf hin, dass sämtliche Grün- und Heckenrückschnitte bis Ende Februar möglich sind. Zum Schutz brütender Vögel ist ein starker Rückschnitt oder die komplette Entfernung von Hecken in den Monaten von März bis September verboten.