Politik

Aufgaben

Aufgaben des Gemeindevorstandes

Die Aufgaben und die Stellung des Gemeindevorstandes sind in der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) geregelt. In Städten trägt der Gemeindevorstand die Bezeichnung Magistrat. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeindevorstandes tragen die Amtsbezeichnung Beigeordnete bzw. Beigeordneter.

Die wesentlichen Aufgaben des Gemeindevorstands finden sich in § 66 HGO. Nach dieser Vorschrift ist der Gemeindevorstand die Verwaltungsbehörde der Gemeinde. Er besorgt nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Gemeinde. Er hat insbesondere

  • die Gesetze und Verordnungen sowie die im Rahmen der Gesetze erlassenen Weisungen der Aufsichtsbehörden auszuführen,
  • die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten und auszuführen,
  • die ihm nach der HGO obliegenden und die ihm von der Gemeindevertretung allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Angelegenheiten zu erledigen,
  • die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde und das sonstige Gemeindevermögen zu verwalten,
  • die Gemeindeabgaben nach den Gesetzen und nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung auf die Verpflichteten zu verteilen und ihre Beitreibung zu bewirken sowie die Einkünfte der Gemeinde einzuziehen,
  • den Haushaltsplan und das Investitionsprogramm aufzustellen sowie das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen,
  • die Gemeinde zu vertreten, den Schriftwechsel zu führen und die Gemeindeurkunden zu vollziehen.

Der Gemeindevorstand tagt nichtöffentlich (§ 67 Abs. 1 HGO).

Der Gemeindevorstand hat darüber hinaus die Bürger in geeigneter Weise, insbesondere durch öffentliche Rechenschaftsberichte, über wichtige Fragen der Gemeindeverwaltung zu unterrichten und das Interesse der Bürger an der Selbstverwaltung zu pflegen.

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