Amtliche Bekanntmachung

Bewilligung zur Entnahme von Brunnenwasser

Den Kreiswerken Main Kinzig GmbH wird auf Antrag vom 10.03.2021 gemäß § 8, Abs. 1,9 und § 14 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBI. IS. 2585) in der zurzeit geltenden Fassung mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 06.09.2022 unter Auferlegung von Nebenbestimmungen und befristet bis zum 30.09.2052 die Bewilligung erteilt, Grundwasser aus dem

Tiefbrunnen Oberdorfelden in der Gemeinde Schöneck, Gemarkung Oberdorfelden,

                                                   Flur 21, Flurstück Nr. 51

                                    in einer Menge von bis zu 150.000 m³/a,

zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung zutage zu fördern und zu entnehmen.

Zusätzlich wurde mit o.a. Bescheid die Erlaubnis erteilt, aus dem Tiefbrunnen Oberdorfelden in der Gemeinde Schöneck, Gemarkung Oberdorfelden, Flur 21, Flurstück Nr. 51 in einer Menge von bis zu 320.000 m³ /a, zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung zutage zu fördern und zu entnehmen.

Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bewilligungsbescheids lautet:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht

                                               Verwaltungsgericht Frankfurt

                                                      Adalbertstraße 18

                                                 60486 Frankfurt am Main

erhoben werden. 

Der genannte Bewilligungsbescheid und eine Ausfertigung der Antragsunterlagen liegen für die Dauer von zwei Wochen, in der Zeit

                              vom 26.09.2022 bis einschließlich 07.10.2022

während der üblichen Dienststunden bei der Gemeinde Schöneck, Technisches Rathaus Kilianstädten, Herrnhofstr.7, Zimmer 9 zu jedermanns Einsicht aus.

Der Inhalt der Bekanntmachung sowie der Bewilligungsbescheid und die zur Einsicht ausgelegten Antragsunterlagen werden auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt (www.rp-darmstadt.hessen.de) veröffentlicht.

Je eine Ausfertigung des Bescheides wurde dem Antragsteller sowie den bekannten Betroffenen zugestellt.

Gegenüber den übrigen Betroffenen erfolgt die Zustellung durch die öffentliche Auslegung. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid den übrigen Betroffenen als zugestellt.

 

Frankfurt am Main, September 2022                        REGIERUNGSPRÄSIDIUM DARMSTADT,          

                                                                            Abteilung Umwelt Frankfurt am Main