amtliche bekanntmachung

ALLGEMEINVERFÜGUNG Anlässlich der Wahlwerbung im öffentlichen Straßenraum im Gemeindegebiet Schöneck zur Bürgermeisterwahl am 25.02.2024 und evtl. erforderlichen Stichwahl am 10.03.2024

  1. Die Gemeinde Schöneck erteilt für die Wahl am 25.02.2024 zugelassenen Wahlvorschlagsträgern die befristete Erlaubnis für Sondernutzung für Werbung zur Bürgermeisterwahl an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nach Maßgabe der nachfolgenden Nebenbestimmungen.
  2. Die Aufstellung und das Anbringen von Wahlplakaten nach Ziffer 1 ist auf das Gemeindegebiet Schöneck und auf den Zeitraum vom 13.01.2024 bis 15.03.2024 beschränkt.
  3. Wird gegen eine oder mehrere Auflagen verstoßen, wird die Wahlwerbung im Wege der Ersatzvornahme zu Lasten der Wahlvorschlagsträger umgehend entfernt. Dies gilt insbesondere bei festgestellten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit und die Verkehrssicherungspflicht.

 

Widerrufsvorbehalt:

Die Regelungen dieser Sondernutzungserlaubnis können jederzeit ganz oder teilweise

widerrufen und mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

 

Auflagen zur Sondernutzungserlaubnis:

  1. Am Wahltag ist die Plakatierung in und an den Gebäuden, in dem sich ein Wahlraum befindet, mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang verboten.
  2. Im Kreuzungsbereich, an Ampelmasten, auf Verkehrsinseln, an Verkehrsspiegeln, an Verkehrszeichen, im direkten Umfeld von Überwegen und Zebrastreifen ist eine Aufstellung von Plakatständern und das Anbringen von Plakaten aus Gründen der Verkehrssicherheit untersagt. In keinem Fall darf die Sicht auf den fließenden Verkehr, Lichtsignalanalgen, Überwege oder auf Verkehrszeichen eingeschränkt oder verhindert werden.

 

Des Weiteren ist die Plakatierung an:

  • Bushaltestellen, Post- und Stromverteilerkästen
  • am Geländer der L3008/3009 (Sandsteinmauer)
  • am Geländer vom Platz der Republik (inkl. der dort stehenden Straßenlaterne)
  • auf dem Steinbachplatz sowie an den Rathausvorplätzen
  • der gesamten Frankfurter Straße im Einbahnstraßenverkehr
  • an der Brücke/Brückgasse (insbesondere die Sicht auf die Brücke und um den Spielplatz)

 

ebenfalls nicht gestattet.

 

Nach § 9 Abs. 6 Bundesfernstraßengesetz – FStrG darf keine Werbung an Brücken über Bundesfernstraßen angebracht werden.

  1. Unzulässig ist die Wahlwerbung auf Anpflanzungen aller Art, sowie im Bereich von Grundstückseinfahrten und Grundstücksausfahrten.
  2. Ebenfalls untersagt ist die Plakatierung an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen außerhalb geschlossener Ortsdurchfahrten.  
  3. Der Fußgängerlauf darf nicht behindert werden. Es muss eine Mindestgehwegbreite von 1,50 m verbleiben. Aus Gründen der Verkehrssicherheit hat die Unterkante der Plakatierung im Rad- und Gehwegbereich in der Höhe von 2,50 m zu enden (Einzelplakate/Hohlkammerplakat).
  4. Die Radwege selbst sind grundsätzlich frei zu halten. Zu den Radwegen und zur Bordsteinkante ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m einzuhalten. Bei zugelassenem Mischverkehr von Fußgängern und Radfahrern beträgt die freizuhaltende Gehwegbreite 3,00 m.
  5. Zum Schutz der Bäume dürfen dort keine Plakatierung oder Befestigungsmaterialien angebracht werden.

Die Wahlwerbung darf nur mittels Kunststoffkabelbindern, ummanteltem Draht oder gleichwertigen 

  1. Materialien angebracht werden. Klebende Materialien oder das Anbringen von Nägeln sind unzulässig. Sämtliches Befestigungsmaterial ist beim Abbau der Wahlwerbung rückstandsfrei zu entfernen und zu entsorgen. Weiterhin ist die Wahlwerbung so anzubringen, dass auch bei extremen Witterungsbedingungen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.
  2. Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung, sowie in der Form und Farbe der Plakate nicht zur Verwechselung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen führen oder deren Wirkung beeinträchtigen. Sie darf nicht in den Verkehrsraum hineinragen. Das Lichtraumprofil bis 4,50 m Höhe für Fahrzeuge und 2,50 Höhe für Fußgänger ist einzuhalten.
  3. Die Wahlwerbung ist so anzubringen, dass sie die Wahlwerbung anderer Wahlvorschlagsträger nicht beeinträchtigt.
  4. Es ist darauf zu achten, dass die Plakatierungen jederzeit in einem ansehnlichen und verkehrssicheren Zustand sind.
  5. Die Größe der Plakatflächen darf DIN A 1 nicht überschreiten.
  6. Die Beauftragten zur Anbringung oder Aufstellung der Wahlwerbung sind über die Auflagen zu informieren und haben für die ordnungsgemäße Aufstellung Sorge zu tragen.
  7. Es ist untersagt, Wahlwerbung zu betreiben, die gegen Strafgesetze (z. B. beleidigende Äußerungen, Verleumdung oder Volksverhetzung) verstößt oder verfassungsfeindliche Äußerungen, Abbildungen oder Symbole enthält.
  8. Die Flächen der Plakate dürfen nicht untervermietet werden.
  9. Von dieser Allgemeinverfügung ist die Wahlwerbung mit mobilen Großflächenplakaten (sogenannte Wesselmänner) sowie das Anbringen von Werbebannern ausgenommen. Die Nutzung der Großflächenplakate sowie das Anbringen von Werbebannern im Gemeindegebiet ist bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.
  10. Für Schäden und Unfälle, die sich im Zusammenhang mit der Plakatierung ergeben, haftet der Wahlvorschlagsträger.

 

Entgegen der Allgemeinverfügung aufgestellte Plakate oder nicht rechtzeitig entfernte Plakate werden kostenpflichtig im Wege der Ersatzvornahme durch die Gemeinde Schöneck entfernt. Die Nichtbeachtung der o.g. Richtlinien stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden.

 

Begründung:

Die Erlaubnis wird nach § 16 Hessisches Straßengesetz i.V.m. der Allgemeinverfügung zur Gestaltung von Sondernutzungen im öffentlichen Straßenraum in der Gemeinde Schöneck erteilt. Ziel der Allgemeinverfügung ist, der Verpflichtung der Gemeinde Schöneck zu entsprechen und jedem Wahlvorschlagsträger in angemessener Weise die Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen zu ermöglichen. Weiterhin ist es das Ziel Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden, sowie Beeinträchtigungen des gemeindebaulichen Erscheinungsbildes durch Wahlwerbung gleicher Art zu unterbinden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand der Gemeinde Schöneck, Straßenverkehrsbehörde, Herrnhofstraße 8, 61137 Schöneck, Widerspruch eingelegt werden.

 

Hinweis:

Die Bekanntmachung wird auch auf der Internetseite der Gemeinde Schöneck (www.schoeneck.de) veröffentlicht.

 

Schöneck, den 29.11.2023

 

Cornelia Rück

Bürgermeisterin